Das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 den §217 StGB (Verbot des geschäftsmäßigen assistierten Suizids) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert. Die DGS äußert sich nun in einem Positionspapier zur aktuell laufenden Debatte und stellt klar, dass nicht nur einseitig (wie vom BVerfG gefordert) der Weg zur Suizidassistenz bzw. zu Suizidmitteln „real eröffnet“ werden muss. Vielmehr bedarf es ergänzend einer umfassenden Stärkung der Suizidprävention, so dass Menschen mit einem Suizidwunsch sowohl Hilfe zum Sterben als auch Hilfe zum Leben in gleichem Maße zur Verfügung stehen.
Konkret fordert die DGS, den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls zum Anlass für die Neuschaffung ein Suizidpräventionsgesetz zu nehmen.
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Stellungnahme der DGS |
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